Willkommen bei Steuerberatervergütung.de
Informationen zur Steuerberatervergütungsverordnung (StbVV):
- Steuerberatervergütung & Rechner
- Wie berechnen sich die Steuerberaterkosten?
- Die neue Steuerberatervergütungsverordnung
- Angebote von Steuerberater einholen
Steuerberatervergütung Rechner
Hier finden Sie einen kostenlosen Rechner mit dem Sie die Steuerberaterkosten bzw. Steuerberatervergütung (z.B. für eine Einkommensteuererklärung) online berechnen können. Sie können sich die Frage "Was kostet ein Steuerberater?" leicht selbst beantworten, in dem Sie aus den typischen Steuerfällen (Freiberufler, Arbeitnehmer usw.) Ihren Fall aussuchen und die üblichen Kosten für den Abschluss und Steuererklärungen werden berechnet.
Steuerberatervergütung - Steuerberater Kosten online berechnen
Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten:
Hinweis: Der Rechner ist unverbindlich und dient dem Abschätzen der Steuerberatervergütung.
Wie berechnen sich die Steuerberaterkosten?
Die Kosten für den Steuerberater bemessen Sie in erster Linie nach dem sog. Gegenstandswert.
Der Gegenstandswert ist in der Steuerberatervergütungsverordnung geregelt und ist in der Regel das Einkommen, die Einnahmen, die Steuer usw. Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht oftmals nicht eine feste Vergütung vor. Vielmehr kann der Steuerberater die Kosten innerhalb eines Ermessensspielraum auswählen. Diesen Ermessensspielraum können Sie mit dem Schieberegler unterhalb des Kostensatzes einstellen. Grundsätzlich sollte die Vergütung sich an der Mittelgebühr orientieren. Wenn der Steuerfall jedoch schwieriger und aufwendiger als ein durchschnittlicher Steuerfall ist, dann kann der Steuerberater auch mehr als die Mittelgebühr in Rechnung stellen. Das muss der Steuerberater aber ggf. begründen können. In einem leichten und weniger aufwendigen Steuerfall müssen die Kosten unterhalb des Mittelsatzes abgerechnet werden.
Steuerberaterkosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung
Gegenstand | Gegenstandswert | Mindest-Gebühr | Mittel-Gebühr | Maximal-Gebühr |
---|---|---|---|---|
Bilanz | ||||
Anhang | ||||
EÜR | ||||
Einkommensteuererklärung | ||||
Gesonderte Feststellung | ||||
Körperschaftsteuererklärung | ||||
Gewerbesteuererklärung | ||||
Umsatzsteuererklärung | ||||
Einkünfte Vermietung | ||||
Einkünfte Kapitalvermögen | ||||
Einkünfte Rente | ||||
Buchführung | ||||
Lohnbuchhaltung (Mitarbeiter) | ||||
Zeitgebühr (h) |
Die neue Steuerberatervergütungsverordnung
Der Bundesrat hat am 23. November 2012 der Novellierung des Vergütungsrechts der Steuerberater zugestimmt (BR-Drs. 603/12). Unter dem neuen Namen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) werden erstmals seit 14 Jahren die Steuerberaterkosten erhöht und damit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Somit konnte der von der Bundessteuerberaterkammer initiierte Novellierungsprozess nach intensiven Vorbereitungen und Überzeugungsarbeit bei den politisch Verantwortlichen mit einem hervorragenden Ergebnis für den Berufsstand erfolgreich abgeschlossen werden. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die folgenden Erhöhungen in der StBVV in Kraft:
- Lineare Erhöhung der Tabellen A bis E um je 5 %,
- Anhebung der Zeitgebühr auf 30,00 € bis 70,00 € je angefangene halbe Stunde (§ 13 StBVV),
- Anhebung der Höchstgebührengrenze für ein erstes Beratungsgespräch auf 190,00 € (§ 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV),
- Erhöhung verschiedener Mindestgegenstandswerte bei der Anfertigung von Steuererklärungen gemäß § 24 Abs. 1 StBVV und bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StBVV),
- Definition des Gegenstandswertes bei der Selbstanzeige und Einführung eines Mindestgegenstandswertes in Höhe von 8.000,00 € (§ 30 Abs. 2 StBVV),
- deutliche Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung (§ 34 StBVV) sowie
- Erhöhung des Zehntelsatzes für Zwischenabschlüsse auf 10/10 bis 40/10 (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 StBVV).
Aufgrund von Änderungen des materiellen Steuerrechts sind in der StBVV für neue Tätigkeiten des Steuerberaters auch eine Reihe neuer Abrechnungsgrundlagen eingeführt und überflüssig gewordene aufgehoben worden. Aus Gründen der Vereinfachung und der Rechtsklarheit sind einige weitere Gebührentatbestände geringfügig geändert worden.
Die Details der neuen Steuerberatervergütungsverordnung werden in einem Beitrag von Wilk/Beyer-Petz in der DStR, Heft 49/2012, vorgestellt. Bei einer Umsetzung in den Steuerberaterkanzleien ist die Überleitungsvorschrift des § 47a StBVV zu beachten. Eine aktuelle Textfassung der StBVV und eine Textfassung, in der die Änderungen kenntlich gemacht sind, finden Sie in der Anlage.
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