Kurz gesagt: Die Preise sind gesetzlich geregelt – durch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Das Honorar richtet sich nach dem Gegenstandswert (z. B. Ihren Einkünften oder Ihrem Umsatz) und einem gesetzlichen Gebührenrahmen. Typisch sind etwa bis 190 € für ein Erstgespräch, 100–500 € für eine einfache Einkommensteuererklärung oder 50–400 € im Monat für die laufende Buchführung.
Gegenstandswert: Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 €.
Kostenüberblick
Die häufigsten Leistungen und was sie ungefähr kosten. Alle Werte netto (zzgl. 19 % USt.) und als Orientierung zu verstehen – der genaue Betrag hängt vom Gegenstandswert und vom Gebührensatz ab.
| Leistung | Typische Kosten (netto) | Grundlage |
|---|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher)Erstes Beratungsgespräch | bis 190 € | § 21 Abs. 1 StBVV · gesetzliche Obergrenze |
| Einkommensteuererklärung, AngestellteNur Arbeitslohn, wenige Belege | ca. 100–500 € | § 24 · Tabelle A · 1/10–6/10 |
| Einkommensteuererklärung, komplexVermietung, Kapital, Selbständigkeit | ca. 300–1.000 € | §§ 24, 27 · Tabelle A |
| Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)Gewinnermittlung für Selbständige | ca. 250–1.000 € | § 25 · Tabelle B · 5/10–30/10 |
| Laufende Buchführungpro Monat | ca. 50–400 € / Monat | § 33 · Tabelle C · 2/10–12/10 |
| Lohn- und Gehaltsabrechnungje Arbeitnehmer / Monat | ca. 8–25 € / AN | § 34 StBVV |
| Jahresabschluss (Bilanz + GuV)kleinere Unternehmen / GmbH | ca. 800–2.500 € | § 35 Abs. 1 Nr. 1 · Tabelle B · 10/10–40/10 |
Wichtig: Es gibt keinen Festpreis „von der Stange“. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmt der Steuerberater den Satz nach Aufwand, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (§ 11 StBVV). Die obigen Bandbreiten sind aus der jeweils einschlägigen Gebührentabelle (A, B oder C) für übliche Fälle abgeleitet. Ihren konkreten Fall können Sie unten selbst durchrechnen.
Wie kommt der Preis zustande?
Bei den meisten Leistungen rechnet der Steuerberater eine sogenannte Wertgebühr. Sie entsteht aus zwei Größen – dem Gegenstandswert und dem Gebührensatz.
Der wirtschaftliche Wert der Sache – je nach Leistung z. B. die Summe Ihrer Einkünfte, Ihr Jahresumsatz oder die Bilanzsumme. Je höher der Wert, desto höher die Gebühr (allerdings unterproportional).
§ 10 StBVVZu jedem Gegenstandswert steht in der passenden Tabelle die „volle Gebühr“ (10/10). Für Steuererklärungen gilt Tabelle A, für den Jahresabschluss Tabelle B, für die Buchführung Tabelle C.
Anlagen 1–3 StBVVInnerhalb eines gesetzlichen Rahmens (z. B. 1/10 bis 6/10) wählt der Steuerberater den Satz nach Aufwand, Schwierigkeit und Bedeutung. Üblicher Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr.
§ 11 StBVVNicht alles läuft über die Wertgebühr: Wo sich kein Gegenstandswert bestimmen lässt, gilt die Zeitgebühr von 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV). Alternativ können Sie mit Ihrem Steuerberater eine Pauschale in Textform vereinbaren (§ 4 StBVV) – seit dem 1. Juli 2025 ist das ohne die früheren Einschränkungen möglich.
Häufige Fragen
Die wichtigsten Antworten – verständlich erklärt. Die Gebühren sind gesetzlich geregelt (StBVV), lassen aber innerhalb eines Rahmens Spielraum. Alle Beträge netto, sofern nicht anders angegeben.
Steuerberater müssen ihre Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abrechnen, solange keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Das Honorar ergibt sich meist aus zwei Größen: dem Gegenstandswert (dem wirtschaftlichen Wert der Sache, z. B. den Einkünften oder dem Umsatz) und dem Gebührensatz in Zehnteln, den der Steuerberater innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmt.
Formel: Volle Gebühr (aus der einschlägigen Tabelle) × Gebührensatz ÷ 10
Einkommensteuererklärung, Einkünfte 50.000 €, Satz 3,5/10: Tabelle A = 1.304 € × 3,5 ÷ 10 = 456,40 € netto
Welche Tabelle gilt, hängt von der Leistung ab: Tabelle A für Steuererklärungen, Tabelle B für den Jahresabschluss, Tabelle C für die Buchführung. Die Gebühr steigt mit dem Gegenstandswert, aber unterproportional.
Grundlage ist Tabelle A; der Gebührenrahmen liegt bei 1/10 bis 6/10 (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV). Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens jedoch 8.000 €.
Beispiel: Einkünfte 40.000 € (Tabelle A: volle Gebühr 1.125 €)
Mindest (1/10): 112,50 € · Mittel (3,5/10): 393,75 € · Höchst (6/10): 675,00 €
Beispiel: Einkünfte 80.000 € (Tabelle A: volle Gebühr 1.496 €)
Mindest (1/10): 149,60 € · Mittel (3,5/10): 523,60 € · Höchst (6/10): 897,60 €
Einfache Arbeitnehmer-Erklärungen liegen in der Praxis oft am unteren Rand des Rahmens. Für einzelne Einkunftsarten (z. B. Vermietung nach § 27 StBVV) können zusätzliche Ermittlungsgebühren anfallen. Rechnen Sie Ihren Fall oben durch.
Die Buchführung ist eine Monatsgebühr nach § 33 Abs. 1 StBVV auf Grundlage von Tabelle C; der Rahmen liegt bei 2/10 bis 12/10. Gegenstandswert ist der höhere Jahreswert aus Jahresumsatz oder jährlichem Aufwand – nicht der Monatswert.
Beispiel: Jahresumsatz 100.000 € (Tabelle C: volle Gebühr 188 €)
Mindest (2/10): 37,60 €/Monat · Mittel (7/10): 131,60 €/Monat · Höchst (12/10): 225,60 €/Monat
Beispiel: Jahresumsatz 250.000 € (Tabelle C: volle Gebühr 317 €)
Mindest (2/10): 63,40 €/Monat · Mittel (7/10): 221,90 €/Monat · Höchst (12/10): 380,40 €/Monat
Hinzu kommen häufig Auslagen und – je nach Kanzlei – weitere Nebenleistungen. Für gut planbare Fälle lässt sich stattdessen eine Pauschale in Textform vereinbaren (§ 4 StBVV).
Der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) wird nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV auf Grundlage von Tabelle B abgerechnet. Der Rahmen liegt bei 10/10 bis 40/10 – deutlich weiter als bei der Steuererklärung, weil der Aufwand stark schwankt.
Gegenstandswert ist das Mittel aus (berichtigter) Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung.
Beispiel: Gegenstandswert 100.000 € (Tabelle B: volle Gebühr 369 €)
Mindest (10/10): 369,00 € · Mittel (25/10): 922,50 € · Höchst (40/10): 1.476,00 €
Beispiel: Gegenstandswert 250.000 € (Tabelle B: volle Gebühr 613 €)
Mindest (10/10): 613,00 € · Mittel (25/10): 1.532,50 € · Höchst (40/10): 2.452,00 €
Für einen Anhang oder einen Lagebericht kann jeweils eine zusätzliche Gebühr nach § 35 StBVV anfallen.
Der Gebührensatz ist der Faktor, den der Steuerberater innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach billigem Ermessen bestimmt (§ 11 StBVV). Er richtet sich nach:
Üblicher Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr – die rechnerische Mitte des Rahmens (bei 1/10–6/10 also 3,5/10).
Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf der Steuerberater höchstens 190 € netto (226,10 € brutto) verlangen (§ 21 Abs. 1 S. 2 StBVV).
Viele Kanzleien bieten das Erstgespräch kostenlos oder zum Festpreis an. Fragen Sie am besten vorab, ob und in welcher Höhe die Beratung berechnet wird.
Für eine darüber hinausgehende Beratung gilt der volle Rahmen von 1/10 bis 10/10 nach Tabelle A (§ 21 Abs. 1 S. 1). Ein ausführliches schriftliches Gutachten wird gesondert nach § 22 StBVV abgerechnet.
Grundsätzlich ja – aber mit einer wichtigen Einschränkung:
In der Praxis wird die Rechnung häufig aufgeteilt: Der betriebliche bzw. einkunftsbezogene Anteil ist absetzbar, der private nicht.
Ja – durch eine Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 4 StBVV). Sie muss als solche bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Dabei gilt:
Als Mandant lohnt sich ein Kostenvoranschlag vor Auftragserteilung – viele Kanzleien erstellen ihn auf Anfrage.
Praxistipps
Die Höhe des Zehntelsatzes hängt maßgeblich vom Aufwand des Steuerberaters ab. Wer digital vorarbeitet, spart bares Geld – denn weniger Rückfragen bedeuten eine niedrigere Rechnung.
Papierbelege müssen vom Steuerberater gescannt, sortiert und zugeordnet werden – das kostet Zeit und erhöht den Zehntelsatz. Wer Eingangsrechnungen, Kassenbons und Kontoauszüge direkt als PDF oder per App einreicht, spart diesen Schritt komplett.
Die Buchführungsgebühr nach § 33 StBVV entsteht für das Kontieren und Erfassen von Belegen. Wer in einer Buchhaltungssoftware selbst vorbucht und dem Steuerberater nur die Kontrolle überlässt, kann die anfallende Monatsgebühr erheblich reduzieren – oft um 50 % und mehr.
Jede Rückfrage des Steuerberaters kann Zeitgebühr auslösen – 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV). Wer zum Jahresende alle relevanten Belege sortiert und vollständig übergibt – Lohnsteuerbescheinigungen, Spendenquittungen, Versicherungsbelege – minimiert den Nachbearbeitungsaufwand.
Seit 2025 sind B2B-Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Wer E-Rechnungen direkt in die Buchhaltungssoftware importiert und den Kontoauszug per Bankschnittstelle (HBCI/FinTS) automatisch einliest, reduziert den manuellen Erfassungsaufwand auf nahezu null.
Für den Jahresabschluss (§ 35 StBVV) gilt ein Zehntelsatz von 10/10 bis 40/10. Wer Inventurlisten, Anlagenverzeichnisse und offene Posten selbst pflegt und dem Steuerberater strukturiert übergibt, reduziert den Aufwand und damit den angesetzten Zehntelsatz spürbar.
Für wiederkehrende Tätigkeiten mit gut einschätzbarem Aufwand lässt sich eine Pauschale in Textform vereinbaren. Seit dem 1. Juli 2025 gilt das ohne die früheren Einschränkungen (der Sonderparagraf § 14 StBVV wurde gestrichen). Gerade für Selbständige mit stabilen Umsätzen kann ein Monatsfestpreis günstiger und planbarer sein als die Abrechnung nach Einzelgebühren.
Die Kanzlei Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater in Berlin setzt konsequent auf die digitale Zusammenarbeit mit Mandanten. Mit dem Sorglos-Paket erhalten Selbständige, Freiberufler und GmbH-Gesellschafter eine transparente Pauschalvergütung – Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärung aus einer Hand, ohne versteckte Einzelabrechnungen.