Rechtsstand: StBVV seit 01.07.2025

Was kostet ein
Steuerberater?

Kurz gesagt: Die Preise sind gesetzlich geregelt – durch die Steuerberater­vergütungsverordnung (StBVV). Das Honorar richtet sich nach dem Gegenstandswert (z. B. Ihren Einkünften oder Ihrem Umsatz) und einem gesetzlichen Gebührenrahmen. Typisch sind etwa bis 190 € für ein Erstgespräch, 100–500 € für eine einfache Einkommensteuererklärung oder 50–400 € im Monat für die laufende Buchführung.

Keine Registrierung
Alle Preise netto zzgl. 19 % USt.
Quelle: StBVV (Bundesrecht)
StBVV-Schnellrechner StBVV 2025
3,5/10 Mittelgebühr · § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV
Honorar netto · Tabelle A
Mindest
Ihr Satz
Höchst
Ihr Satz inkl. 19 % USt.:

Gegenstandswert: Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 €.

Typische Honorare auf einen Blick

Die häufigsten Leistungen und was sie ungefähr kosten. Alle Werte netto (zzgl. 19 % USt.) und als Orientierung zu verstehen – der genaue Betrag hängt vom Gegenstandswert und vom Gebührensatz ab.

Leistung Typische Kosten (netto) Grundlage
Erstberatung (Verbraucher)Erstes Beratungsgespräch bis 190 € § 21 Abs. 1 StBVV · gesetzliche Obergrenze
Einkommensteuererklärung, AngestellteNur Arbeitslohn, wenige Belege ca. 100–500 € § 24 · Tabelle A · 1/10–6/10
Einkommensteuererklärung, komplexVermietung, Kapital, Selbständigkeit ca. 300–1.000 € §§ 24, 27 · Tabelle A
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)Gewinnermittlung für Selbständige ca. 250–1.000 € § 25 · Tabelle B · 5/10–30/10
Laufende Buchführungpro Monat ca. 50–400 € / Monat § 33 · Tabelle C · 2/10–12/10
Lohn- und Gehaltsabrechnungje Arbeitnehmer / Monat ca. 8–25 € / AN § 34 StBVV
Jahresabschluss (Bilanz + GuV)kleinere Unternehmen / GmbH ca. 800–2.500 € § 35 Abs. 1 Nr. 1 · Tabelle B · 10/10–40/10

Wichtig: Es gibt keinen Festpreis „von der Stange“. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmt der Steuerberater den Satz nach Aufwand, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (§ 11 StBVV). Die obigen Bandbreiten sind aus der jeweils einschlägigen Gebührentabelle (A, B oder C) für übliche Fälle abgeleitet. Ihren konkreten Fall können Sie unten selbst durchrechnen.

So setzt sich das Honorar zusammen

Bei den meisten Leistungen rechnet der Steuerberater eine sogenannte Wertgebühr. Sie entsteht aus zwei Größen – dem Gegenstandswert und dem Gebührensatz.

Volle Gebühr (aus der Tabelle)  ×  Gebührensatz (Zehntel)  ÷  10
Beispiel: Einkommensteuererklärung, Einkünfte 50.000 € → Tabelle A = 1.304 € × 3,5/10 = 456,40 € netto

1 · Gegenstandswert

Der wirtschaftliche Wert der Sache – je nach Leistung z. B. die Summe Ihrer Einkünfte, Ihr Jahresumsatz oder die Bilanzsumme. Je höher der Wert, desto höher die Gebühr (allerdings unterproportional).

§ 10 StBVV

2 · Gebührentabelle

Zu jedem Gegenstandswert steht in der passenden Tabelle die „volle Gebühr“ (10/10). Für Steuererklärungen gilt Tabelle A, für den Jahresabschluss Tabelle B, für die Buchführung Tabelle C.

Anlagen 1–3 StBVV

3 · Gebührensatz

Innerhalb eines gesetzlichen Rahmens (z. B. 1/10 bis 6/10) wählt der Steuerberater den Satz nach Aufwand, Schwierigkeit und Bedeutung. Üblicher Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr.

§ 11 StBVV

Nicht alles läuft über die Wertgebühr: Wo sich kein Gegenstandswert bestimmen lässt, gilt die Zeitgebühr von 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV). Alternativ können Sie mit Ihrem Steuerberater eine Pauschale in Textform vereinbaren (§ 4 StBVV) – seit dem 1. Juli 2025 ist das ohne die früheren Einschränkungen möglich.

Häufige Fragen zu den Kosten

Die wichtigsten Antworten – verständlich erklärt. Die Gebühren sind gesetzlich geregelt (StBVV), lassen aber innerhalb eines Rahmens Spielraum. Alle Beträge netto, sofern nicht anders angegeben.

190 € Höchstgebühr für ein Erstgespräch mit Verbrauchern § 21 Abs. 1 StBVV
1/10 – 6/10 Gebührenrahmen für die Einkommensteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV
10/10 – 40/10 Gebührenrahmen für den Jahresabschluss (Bilanz + GuV) § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV
16,50 – 41 € Zeitgebühr je angefangene Viertelstunde (seit 01.07.2025) § 13 S. 2 StBVV

Steuerberater müssen ihre Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abrechnen, solange keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Das Honorar ergibt sich meist aus zwei Größen: dem Gegenstandswert (dem wirtschaftlichen Wert der Sache, z. B. den Einkünften oder dem Umsatz) und dem Gebührensatz in Zehnteln, den der Steuerberater innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmt.

Formel: Volle Gebühr (aus der einschlägigen Tabelle) × Gebührensatz ÷ 10

Einkommensteuererklärung, Einkünfte 50.000 €, Satz 3,5/10: Tabelle A = 1.304 € × 3,5 ÷ 10 = 456,40 € netto

Welche Tabelle gilt, hängt von der Leistung ab: Tabelle A für Steuererklärungen, Tabelle B für den Jahresabschluss, Tabelle C für die Buchführung. Die Gebühr steigt mit dem Gegenstandswert, aber unterproportional.

§ 10 StBVV § 11 StBVV Anlagen 1–3 StBVV

Grundlage ist Tabelle A; der Gebührenrahmen liegt bei 1/10 bis 6/10 (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV). Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens jedoch 8.000 €.

Beispiel: Einkünfte 40.000 € (Tabelle A: volle Gebühr 1.125 €)

Mindest (1/10): 112,50 € · Mittel (3,5/10): 393,75 € · Höchst (6/10): 675,00 €

Beispiel: Einkünfte 80.000 € (Tabelle A: volle Gebühr 1.496 €)

Mindest (1/10): 149,60 € · Mittel (3,5/10): 523,60 € · Höchst (6/10): 897,60 €

Einfache Arbeitnehmer-Erklärungen liegen in der Praxis oft am unteren Rand des Rahmens. Für einzelne Einkunftsarten (z. B. Vermietung nach § 27 StBVV) können zusätzliche Ermittlungsgebühren anfallen. Rechnen Sie Ihren Fall oben durch.

§ 24 StBVV § 27 StBVV

Die Buchführung ist eine Monatsgebühr nach § 33 Abs. 1 StBVV auf Grundlage von Tabelle C; der Rahmen liegt bei 2/10 bis 12/10. Gegenstandswert ist der höhere Jahreswert aus Jahresumsatz oder jährlichem Aufwand – nicht der Monatswert.

Beispiel: Jahresumsatz 100.000 € (Tabelle C: volle Gebühr 188 €)

Mindest (2/10): 37,60 €/Monat · Mittel (7/10): 131,60 €/Monat · Höchst (12/10): 225,60 €/Monat

Beispiel: Jahresumsatz 250.000 € (Tabelle C: volle Gebühr 317 €)

Mindest (2/10): 63,40 €/Monat · Mittel (7/10): 221,90 €/Monat · Höchst (12/10): 380,40 €/Monat

Hinzu kommen häufig Auslagen und – je nach Kanzlei – weitere Nebenleistungen. Für gut planbare Fälle lässt sich stattdessen eine Pauschale in Textform vereinbaren (§ 4 StBVV).

§ 33 StBVV § 4 StBVV

Der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) wird nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV auf Grundlage von Tabelle B abgerechnet. Der Rahmen liegt bei 10/10 bis 40/10 – deutlich weiter als bei der Steuererklärung, weil der Aufwand stark schwankt.

Gegenstandswert ist das Mittel aus (berichtigter) Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung.

Beispiel: Gegenstandswert 100.000 € (Tabelle B: volle Gebühr 369 €)

Mindest (10/10): 369,00 € · Mittel (25/10): 922,50 € · Höchst (40/10): 1.476,00 €

Beispiel: Gegenstandswert 250.000 € (Tabelle B: volle Gebühr 613 €)

Mindest (10/10): 613,00 € · Mittel (25/10): 1.532,50 € · Höchst (40/10): 2.452,00 €

Für einen Anhang oder einen Lagebericht kann jeweils eine zusätzliche Gebühr nach § 35 StBVV anfallen.

§ 35 StBVV

Der Gebührensatz ist der Faktor, den der Steuerberater innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach billigem Ermessen bestimmt (§ 11 StBVV). Er richtet sich nach:

  • dem Umfang und Zeitaufwand der Tätigkeit
  • der Schwierigkeit der Angelegenheit
  • der Bedeutung für den Mandanten
  • den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten

Üblicher Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr – die rechnerische Mitte des Rahmens (bei 1/10–6/10 also 3,5/10).

§ 11 StBVV

Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf der Steuerberater höchstens 190 € netto (226,10 € brutto) verlangen (§ 21 Abs. 1 S. 2 StBVV).

Viele Kanzleien bieten das Erstgespräch kostenlos oder zum Festpreis an. Fragen Sie am besten vorab, ob und in welcher Höhe die Beratung berechnet wird.

Für eine darüber hinausgehende Beratung gilt der volle Rahmen von 1/10 bis 10/10 nach Tabelle A (§ 21 Abs. 1 S. 1). Ein ausführliches schriftliches Gutachten wird gesondert nach § 22 StBVV abgerechnet.

§ 21 StBVV § 22 StBVV

Grundsätzlich ja – aber mit einer wichtigen Einschränkung:

  • Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG): Kosten für betriebliche Bereiche – Buchführung, Jahresabschluss, betriebliche Steuern – sind voll absetzbar.
  • Werbungskosten (§ 9 EStG): Kosten für die Ermittlung von Einkünften aus z. B. Vermietung oder nichtselbständiger Arbeit sind abziehbar.
  • Nicht absetzbar (§ 12 Nr. 1 EStG): rein private Anteile, etwa für den Mantelbogen oder private Sonderausgaben.

In der Praxis wird die Rechnung häufig aufgeteilt: Der betriebliche bzw. einkunftsbezogene Anteil ist absetzbar, der private nicht.

§ 4 Abs. 4 EStG § 9 EStG § 12 Nr. 1 EStG

Ja – durch eine Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 4 StBVV). Sie muss als solche bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

Dabei gilt:

  • Eine höhere Vergütung ist möglich – etwa als Stundensatz, Pauschale oder Zeithonorar.
  • Seit dem 1. Juli 2025 ist – in außergerichtlichen Angelegenheiten – auch eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung zulässig, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu Leistung und Haftung steht (§ 4a StBVV).
  • Ohne Vereinbarung gilt automatisch die StBVV.

Als Mandant lohnt sich ein Kostenvoranschlag vor Auftragserteilung – viele Kanzleien erstellen ihn auf Anfrage.

§ 4 StBVV § 4a StBVV

Steuerberaterkosten senken –
mit digitaler Zusammenarbeit

Die Höhe des Zehntelsatzes hängt maßgeblich vom Aufwand des Steuerberaters ab. Wer digital vorarbeitet, spart bares Geld – denn weniger Rückfragen bedeuten eine niedrigere Rechnung.

01

Belege digital einreichen

Papierbelege müssen vom Steuerberater gescannt, sortiert und zugeordnet werden – das kostet Zeit und erhöht den Zehntelsatz. Wer Eingangsrechnungen, Kassenbons und Kontoauszüge direkt als PDF oder per App einreicht, spart diesen Schritt komplett.

DATEV Unternehmen online lexoffice sevDesk
02

Eigene Vorbuchung: Buchführungskosten halbieren

Die Buchführungsgebühr nach § 33 StBVV entsteht für das Kontieren und Erfassen von Belegen. Wer in einer Buchhaltungssoftware selbst vorbucht und dem Steuerberater nur die Kontrolle überlässt, kann die anfallende Monatsgebühr erheblich reduzieren – oft um 50 % und mehr.

lexoffice FastBill MS-Buchhalter
03

Vollständige Unterlagen auf Anhieb

Jede Rückfrage des Steuerberaters kann Zeitgebühr auslösen – 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde (§ 13 StBVV). Wer zum Jahresende alle relevanten Belege sortiert und vollständig übergibt – Lohnsteuerbescheinigungen, Spendenquittungen, Versicherungsbelege – minimiert den Nachbearbeitungsaufwand.

Checkliste anfordern Digitale Belegmappe
04

E-Rechnung und Bankauszüge automatisch übermitteln

Seit 2025 sind B2B-Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Wer E-Rechnungen direkt in die Buchhaltungssoftware importiert und den Kontoauszug per Bankschnittstelle (HBCI/FinTS) automatisch einliest, reduziert den manuellen Erfassungsaufwand auf nahezu null.

ZUGFeRD / XRechnung HBCI-Bankimport
05

Jahresabschluss-Vorarbeiten selbst leisten

Für den Jahresabschluss (§ 35 StBVV) gilt ein Zehntelsatz von 10/10 bis 40/10. Wer Inventurlisten, Anlagenverzeichnisse und offene Posten selbst pflegt und dem Steuerberater strukturiert übergibt, reduziert den Aufwand und damit den angesetzten Zehntelsatz spürbar.

Anlagespiegel in Excel OP-Liste Inventurliste
06

Pauschalvergütung nach § 4 StBVV vereinbaren

Für wiederkehrende Tätigkeiten mit gut einschätzbarem Aufwand lässt sich eine Pauschale in Textform vereinbaren. Seit dem 1. Juli 2025 gilt das ohne die früheren Einschränkungen (der Sonderparagraf § 14 StBVV wurde gestrichen). Gerade für Selbständige mit stabilen Umsätzen kann ein Monatsfestpreis günstiger und planbarer sein als die Abrechnung nach Einzelgebühren.

§ 4 StBVV § 4a StBVV
Empfehlung

Steuerberatung Berlin –
digital, transparent, fair

Die Kanzlei Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater in Berlin setzt konsequent auf die digitale Zusammenarbeit mit Mandanten. Mit dem Sorglos-Paket erhalten Selbständige, Freiberufler und GmbH-Gesellschafter eine transparente Pauschalvergütung – Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärung aus einer Hand, ohne versteckte Einzelabrechnungen.

  • Digitale Belegübermittlung per App oder E-Mail
  • Feste Monatspauschale – keine Überraschungen auf der Rechnung
  • Persönliche Beratung durch Diplom-Kaufmann und Steuerberater
  • Bundesweit tätig, Kanzleisitz Berlin
Sorglos-Paket ansehen – steuerschroeder.de