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Informationen zur Steuerberatervergütungsverordnung (StbVV):


Steuerberatervergütung Rechner

Hier finden Sie einen kostenlosen Rechner mit dem Sie die Steuerberaterkosten bzw. Steuerberatervergütung (z.B. für eine Einkommensteuererklärung) online berechnen können. Sie können sich die Frage "Was kostet ein Steuerberater?" leicht selbst beantworten, in dem Sie aus den typischen Steuerfällen (Freiberufler, Arbeitnehmer usw.) Ihren Fall aussuchen und die üblichen Kosten für den Abschluss und Steuererklärungen werden berechnet.

Steuerberaterkosten - Schnellberechnung

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2025

Bemessungsgrundlage

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Zehntel
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Steuerberatervergütung - Steuerberater Kosten online berechnen

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2025

Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten:


Tätigkeit Gegenstandswert
Einheiten
Satz Jahresbetrag
in EUR

    pro Monat pro Jahr
Netto EUR  
zzgl. 19% MwSt. EUR
Steuerberatervergütung brutto EUR

Hinweis: Der Rechner ist unverbindlich und dient dem Abschätzen der Steuerberatervergütung.


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Wie berechnen sich die Steuerberaterkosten?

Die Kosten für den Steuerberater bemessen Sie in erster Linie nach dem sog. Gegenstandswert.

Der Gegenstandswert ist in der Steuerberatervergütungsverordnung geregelt und ist in der Regel das Einkommen, die Einnahmen, die Steuer usw. Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht oftmals nicht eine feste Vergütung vor. Vielmehr kann der Steuerberater die Kosten innerhalb eines Ermessensspielraum auswählen. Diesen Ermessensspielraum können Sie mit dem Schieberegler unterhalb des Kostensatzes einstellen. Grundsätzlich sollte die Vergütung sich an der Mittelgebühr orientieren. Wenn der Steuerfall jedoch schwieriger und aufwendiger als ein durchschnittlicher Steuerfall ist, dann kann der Steuerberater auch mehr als die Mittelgebühr in Rechnung stellen. Das muss der Steuerberater aber ggf. begründen können. In einem leichten und weniger aufwendigen Steuerfall müssen die Kosten unterhalb des Mittelsatzes abgerechnet werden.

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Die neue Steuerberatervergütungsverordnung

Erhöhung der Steuerberatervergütung zum 1. Juli 2025: Das ändert sich in der StBVV

Am 8. April 2025 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105). Nachdem der Bundesrat der Verordnung bereits im März zugestimmt hatte, treten die neuen Regelungen – insbesondere auch die Gebührenerhöhungen – zum 1. Juli 2025 in Kraft.

Wir fassen für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen:


Erhöhung der Vergütungssätze

Die Tabellen A bis D der StBVV, welche die gegenstandswertabhängige Vergütung regeln, werden im Schnitt um 6 % angehoben.
Außerdem steigen die Gebühren für Tätigkeiten nach § 34 StBVV (z. B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen) durchschnittlich um 9 %.


Änderungen bei der Zeitgebühr

  • Die Zeitgebühr selbst wird ebenfalls um etwa 9 % erhöht.

  • Besonders relevant: Die Taktung wird geändert. Statt wie bisher auf eine halbe Stunde, wird künftig viertelstundengenau abgerechnet.
    Das ursprünglich vom Bundesfinanzministerium geplante Modell einer minutengenauen Abrechnung konnte durch den Einsatz der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) verhindert werden.


Neuerungen bei Vergütungsvereinbarungen

Auch bei Vergütungsvereinbarungen gibt es umfassende Änderungen:

  • Textform ist künftig Pflicht (§ 4 Abs. 1 StBVV).

  • Die Vereinbarung muss eindeutig bezeichnet und erkennbar von anderen Vereinbarungen abgesetzt sein.

  • In den neuen §§ 4a und 4b StBVV werden die Rechtsfolgen geregelt, wenn eine Vereinbarung die gesetzliche Mindestvergütung unterschreitet oder formale Fehler aufweist.

  • Der bisherige § 14 StBVV (Vereinbarung von Pauschalvergütungen) wurde ersatzlos gestrichen; es gelten die allgemeinen Regeln der §§ 4 ff. StBVV.


Weitere Änderungen im Überblick

  • § 22 StBVV: Klare Abrechnungsgrundlage für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anträgen auf verbindliche Auskünfte.

  • § 23 Abs. 2 StBVV: Neue Vergütungstatbestände für Mitteilungen nach § 146a Abs. 4 AO sowie für die Erstellung von Mindeststeuererklärungen und -berichten.

  • § 3 StBVV: Klarstellung zur Abrechnung von Auslagen.

  • § 18 Abs. 2 und 3 StBVV: Erhöhung der Abwesenheitsgelder.

  • § 24 Abs. 5 StBVV: Neuregelung zum früheren § 24 Abs. 4.

  • § 33 Abs. 6 StBVV: Differenzierung bei der Gegenstandswertermittlung.

  • § 40 StBVV: Einheitlicher Verweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


Übergangsvorschriften beachten

Nach § 41 StBVV n. F. gilt:

  • Für neue Mandate ab dem 1. Juli 2025 gelten automatisch die neuen Vergütungsregelungen.

  • Bestehende Mandate bleiben grundsätzlich bei den bisherigen Vergütungen, es sei denn, es wurde eine Vergütungsvereinbarung mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr getroffen. In diesen Fällen werden die neuen Regeln ab 1. Januar 2026 angewendet.

Praxistipp:
Wenn möglich, empfiehlt sich die aktualisierte Vergütungsvereinbarung mit den Mandanten im Laufe des Jahres 2025, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.


Auch Einspruchsgebühren steigen

Schon ab 1. Juni 2025 erhöhen sich zudem die Gebühren nach dem RVG, auf das § 40 StBVV Bezug nimmt. Damit steigen die Gebühren für außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und finanzgerichtliche Verfahren bereits vor dem 1. Juli.


Zusammenfassung:
Die Änderungen der StBVV 2025 bringen längst überfällige Anpassungen und Entlastungen für Steuerberater. Gleichzeitig erfordern sie eine sorgfältige Prüfung und ggf. Anpassung bestehender Vergütungsvereinbarungen. Frühzeitige Information der Mandanten und eine gezielte Vorbereitung sind entscheidend.

Quelle:
Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 105, veröffentlicht am 8. April 2025
Link zum BGBl


Die vorige Steuerberatervergütungsverordnung (ab 01.07.2020 bis 01.07.2025)

Die vorige Steuerberatervergütungsverordnung am 01.07.2020 in Kraft getreten. Am 29.06.2020 wurde die „Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ im Bundesgesetzblatt (BGBL. I 2020, S. 1495) veröffentlicht. Die in Art. 8 der Verordnung enthaltenen Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung sind damit zum 01.07.2020 in Kraft getreten (vgl. Art. 11 Nr. 3 der Verordnung). Die alte Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) finden Sie hier:



Die wesentlichen Änderungen der vorigen StBVV im Überblick:

  • Steuerberater können Rechnungen elektronisch (z.B. per E-Mail) an die Mandanten versenden, wenn der Mandant zugestimmt hat. Die Zustimmung kann per E-Mail erfolgen (§ 9 StBVV)
  • Erhöhung des Höchstsatzes der Zeitgebühr auf 75 Euro (§ 13 StBVV)
  • Erhöhung der Kilometerpauschale für die Erstattung der Fahrtkosten auf 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV)
  • Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25 Euro, wenn nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; auf 40 Euro bei Abwesenheit 4 bis 8 Stunden; auf 70 Euro bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden (§ 18 Abs. 3 S. 1 StBVV)
  • Erhöhung des Höchstsatzes der Rahmengebühr auf 30 Zehntel und des Mindestgegenstandwerts auf 17.500 Euro bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV)
  • Erhöhung des Höchstsatzes auf 18 Euro bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV
  • Erhöhung des Höchstsatzes auf 28 Euro für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV)
  • Erhöhung der vollen Gebühr um 13 Prozent in den entsprechenden Tabellen (Anlagen 1 bis 4 / Tabellen A bis D)
  • Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden richten sich die Gebühren des Steuerberaters sinngemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 40 StBVV)
  • Der Steuerberater erhält auch für die Teilnahme an einer Nachschau (z. B. Kassen-Nachschau gem. § 146 b AO oder Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG) die Zeitgebühr (§ 29 Nr. 1 StBVV)

Häufig gestellte Fragen zur Steuerberater-Vergütung

Die Vergütung eines Steuerberaters wird auf Basis einer Berechnung gefordert, die in Textform mitgeteilt werden muss. Diese Berechnung enthält die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die angewandten Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und den Gegenstandswert. Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grundlage dieser Berechnung fordern (§ 9 StBVV).

Ein Steuerberater kann neben den Gebühren auch die entstandenen Aufwendungen, wie z. B. Geschäftskosten, abrechnen. Dazu gehören unter anderem Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Reisekosten und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen. Diese Auslagen müssen angemessen sein und können gemäß § 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangt werden (§ 3 StBVV).

Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform und muss klar als solche gekennzeichnet sein. Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss Art und Umfang des Auftrags deutlich angeben. Diese Vereinbarung dient dazu, die Vergütung zwischen Steuerberater und Auftraggeber verbindlich festzulegen (§ 4 StBVV).

Die Vergütung des Steuerberaters umfasst die Umsatzsteuer, die gemäß § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Kleinunternehmerregelung) nicht erhoben wird (§ 15 StBVV).

Für Geschäftsreisen erhält der Steuerberater ein Tage- und Abwesenheitsgeld: 30 Euro für Reisen bis 4 Stunden, 50 Euro für Reisen von mehr als 4 bis 8 Stunden und 80 Euro für Reisen über 8 Stunden. Bei Auslandsreisen kann ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. Übernachtungskosten werden in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen erstattet (§ 18 StBVV).

Die Gebühren für Steuererklärungen, wie z. B. Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- oder Erbschaftsteuererklärungen, richten sich nach Tabelle A (Anlage 1) der StBVV. Der Gegenstandswert variiert je nach Art der Erklärung, z. B. 10 % der Summe der Entgelte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen (mindestens 600 Euro) oder 1 % der Summe der Entgelte für die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (mindestens 8000 Euro). Für Erbschaftsteuererklärungen beträgt der Gegenstandswert den Wert des Nachlasses vor Abzug von Schulden, mindestens jedoch 16000 Euro (§§ 8, 9 StBVV).

Hat der Auftraggeber die Vergütung ohne vorherige Berechnung gezahlt, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 65 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist (§ 9 Abs. 3 StBVV).

Für Besprechungen mit Behörden oder Dritten in abgaberechtlichen Angelegenheiten erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Diese Gebühr entsteht, wenn der Steuerberater an Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt (§ 31 StBVV).

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